ePA – Elektronische Patientenakte
Ab voraussichtlich dem 15. Februar 2025 ist es so weit: Dann startet die neue elektronische Patientenakte, die ePA für alle.
Leider liegen uns Ärzten, Stand Anfang Januar 2025, noch viel zu wenige Informationen vor – insbesondere wie alltagstauglich die technische Umsetzung ist. Die Software wurde noch nicht bereitgestellt.
Allgemeines
ZUSTÄNDIGKEITEN
Patienten
Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, ist eine versichertengeführte Akte: Grundsätzlich sind Patienten selbst für die Verwaltung Ihrer ePA verantwortlich. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen.
Ärzte / Psychotherapeuten
Der Arzt führt parallel eine medizinische Dokumentation in der Praxissoftware. Darüber hinaus müssen Ärzte aber auch die ePA mit bestimmten Informationen befüllen. Die Patienten haben die Möglichkeit, der Speicherung einzelner Daten zu widersprechen.
Krankenkassen
Die Krankenkassen sind die Anbieter der elektronischen Patientenakte (ePA) und datenschutzrechtlich für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Sie informieren umfassend über die Funktionsweise, speicherbare Informationen und die Rechte der Versicherten. Zudem sind sie alleinige Ansprechpartner für die Einrichtung der ePA-App und die Digitalisierung alter Papierbefunde auf Wunsch.
Private Krankenkassen können eine ePA anbieten, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
Einrichtung und Verwaltung
EINRICHTUNG UND VERWALTUNG
Voraussichtlich ab 15. Februar 2025 erhält jeder Versicherte in Deutschland, der nicht widersprochen hat, eine ePA. Dann ist die elektronische Akte vorhanden und Ärzte können Informationen einspielen.
Wenn Sie selbst Einfluss auf den Inhalt oder Zugriffsrechte Ihrer ePA nehmen wollen, können Sie die ePA-App Ihrer Krankenkasse herunterladen und aktivieren. Wenn Sie das nicht selbst durchführen können, hilft Ihnen Ihre Krankenkasse weiter. Menschen, die sich mit Technik schwer tun, können eine vertretungsberechtigte Person benennen, die bei der Verwaltung der ePA hilft.
Wichtig: Ihre Ärzte sind nicht für die Einrichtung der ePA zuständig, sondern nur für die medizinischen Einträge, sobald die ePA aktiviert ist.
Die Versicherten- und Widerspruchsrechte können ab dem 15. Geburtstag ausgeübt werden.
ePA-APP
Patienten können mit der ePA-App, die ihnen ihre Krankenkasse zusammen mit der ePA über die üblichen App-Stores zur Verfügung stellt, Daten in ihrer ePA einstellen. Welche Daten das sind, obliegt ihrer Verantwortung und ist nicht limitiert. Beispiele sind Vital-Daten aus Gesundheitsapps oder ein selbst geführtes Tagesbuch zu Blutdruckmessungen. Versicherte können zudem Papierbefunde scannen und in ihre ePA stellen.
Für die App und ihre Inhalte sind die Krankenkassen zuständig.
Befüllung
BERUFSGRUPPEN
- Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind verpflichtet, die Akte zu befüllen mit selbst erhobenen Daten aus der aktuellen Behandlung. Die Daten müssen in digitaler Form bereitstehen.
- Das gleiche gilt für Krankenhausärzte, Apotheker und Zahnärzte.
- Später kommen noch andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten hinzu.
- Ebenso können Patienten, aber auch die Krankenkassen Daten einstellen.
DIGITALISIERUNG ALTER PAPIERBEFUNDE
- Diese Arbeit, zum Beispiel alte Arztbriefe und Befunde zu digitalisieren, ist nicht Aufgabe der Praxen.
- Versicherte haben mit der neuen ePA ab 2025 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse für sie solche Dokumente digitalisiert, wenn sie es wünschen. Möglich ist dies zweimal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente.
- Auch die Versicherten können diese Dokumente einstellen, wenn sie die ePA-App ihre Krankenkasse nutzen.
ARCHIVBEFUNDE
Wir sind verpflichtet, bestimmte Daten ab Start der ePA Stufe 3, voraussichtlich 15.02.2025, einzuspielen. Das sind z.B. durch uns erhobene Laborbefunde oder Verordnungsdaten des elektronischen Rezepts.
Die Praxis ist nur dafür zuständig, aktuelle und künftig relevante Dokumente direkt in die ePA hochzuladen.
Es ist nicht unsere Aufgabe, alte Arztbriefe in Ihre ePA einzustellen, auch wenn das technisch möglich ist. Wir haben in jedem Termin nur ein bestimmtes Zeitbudget und werden alte Befunde deshalb nur einstellen, wenn dies aus Sicht des Arztes für Ihre aktuelle Versorgung medizinisch erforderlich ist.
Einsichtnahme durch das Ärzteteam
IN DER PRAXIS
- Im Rahmen der Sprechstundenplanung steht uns ein begrenztes Zeitbudget zur Verfügung, weshalb es klare Regelungen gibt, welche Aufgaben der Arzt übernimmt und welche nicht.
- Wir sind nicht beauftragt, Ihre ePA vollständig durchzulesen. Die Grundlage unserer Behandlung bleibt die mündliche Anamnese.
- Nur wenn es im Gespräch oder bei der Behandlung notwendig erscheint, ziehen wir gezielt Informationen aus der ePA heran. Eine vollständige Durchsicht aller Dokumente in der ePA aus rein vorsorglichen Erwägungen ist nicht realisierbar.
- Mit dem Einlesen der Versichertenkarte erhält die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA.
Widerspruch
Ab voraussichtlich Februar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) automatisch für alle gesetzlich Versicherten angelegt, sofern kein Widerspruch eingelegt wurde. Dieser erfolgt bei der Krankenkasse.
Jede Arztpraxis ist nur für das Eintragen der eigenen Befunde verantwortlich. Sie können jederzeit entscheiden, ob und welche aktuellen Befunde Ihre Arztpraxis in die ePA einspielt, und gegen das Einfügen einzelner Dokumente direkt in der Praxis widersprechen.
Darüber hinaus haben Sie in der ePA-App die Möglichkeit, Befunde selbst zu löschen oder den Zugriff individuell einzuschränken.
Falls Sie die ePA nicht nutzen möchten, können Sie sie jederzeit bei Ihrer Krankenkasse deaktivieren oder vollständig löschen lassen.
Eine Zusammenfassung der Gematik finden Sie mit diesem LINK:
Weitere Informationen
Offizielle Informationen zur ePA erhalten Sie von der Gematik:
Die Gematik wird von der Bundesregierung, den Krankenkassen und weiteren Akteuren des Gesundheitssystems getragen und sorgt gemeinsam für die sichere und einheitliche Digitalisierung, insbesondere der elektronischen Patientenakte.
Stand: 01/2025